In der vorliegenden Benutzungsordnung wurde aus Gründen der besseren Lesbarkeit die männliche Form verwendet; sie gilt selbstverständlich auch für Frauen.

A Allgemeines

Art. 1 Aufgaben und Dienste der Landesbibliothek

(1) Die 1982 errichtete Landesbibliothek trägt den Namen des Gelehrten und Politikers Dr. Friedrich Teßmann und hat laut Art. 1, Absatz 3 des Landesgesetzes Nr. 5 die Aufgabe, Bücher, Veröffentlichungen und dokumentarisches Material zu sammeln, zu erschließen und bereitzustellen, um dem Bürger die Möglichkeit zu geben, sich mit Wissenschaft, Literatur und Kunst sowie mit der Vielfalt der hiesigen Kultur und der anderer Gebiete zu befassen.

(2) Ihre Aufgaben nimmt die Landesbibliothek dadurch wahr, dass sie insbesondere folgende Benutzungsdienste anbietet: 

A) Bereitstellung von Medienbeständen, Arbeitsplätzen und technischen Geräten in den Räumen der Landesbibliothek
B) Ausleihe der Medienbestände zur Benutzung außerhalb der Landesbibliothek
C) Vermittlung an der Landesbibliothek nicht vorhandener Werke aus anderen Bibliotheken
D) Informationsdienstleistungen insbesondere durch bibliographische Auskünfte, Führungen, Seminare, Ausstellungen und Veranstaltungen

Art. 2 Benutzungsberechtigung

(1) Zur Benutzung sind berechtigt:

A) alle Personen
B) Dienststellen der Landesregierung

(2) Zur Entlehnung sind berechtigt:

A) Personen, die ihren Wohnsitz im Inland haben und das 13. Lebensjahr vollendet haben
B) Personen, die ihren Wohnsitz nicht im Inland haben mit Nachweis einer Wohnsitzbescheinigung
C) In- und ausländische Bibliotheken im Rahmen des regionalen, nationalen und internationalen Leihverkehrs
D) Dienststellen der Landesregierung
E) Institutionen, Verbände, Vereine und Firmen
F) In allen anderen Fällen kann der Direktor oder dessen Beauftragter eine Genehmigung erteilen

(3) Wer zur Benutzung der Landesbibliothek zugelassen wird, erhält einen Benutzerausweis. Er bleibt Eigentum der Landesbibliothek und ist in der Regel nicht übertragbar. Zur Ausstellung des Ausweises ist der Benutzer verpflichtet, der Landesbibliothek alle von ihr verlangten, zur Sicherung ihrer Ansprüche erforderlichen Angaben bekanntzugeben und mit einem gültigen Lichtbildausweis nachzuweisen, dessen Kopie in der Landesbibliothek zusammen mit dem Anmeldeformular aufbewahrt wird. Änderungen seiner Kontaktdaten oder den Verlust des Ausweises hat der Benutzer unverzüglich der Landesbibliothek mitzuteilen. Bei Verlust des Ausweises haftet der Benutzer für allfällige Schäden, welche der Landesbibliothek bei einem Missbrauch durch Dritte entstehen, auch wenn kein Verschulden vorliegt. Nach der Verlustmitteilung wird ein Ersatzausweis ausgestellt. Die dafür anfallende Gebühr richtet sich nach der Gebührenordnung der Landesbibliothek.

(4) Durch seine Unterschrift auf dem Anmeldeformular für den Benutzerausweis erkennt der Antragsteller die Benutzerordnung der Landesbibliothek an.

(5) Die Landesbibliothek ist berechtigt, personenbezogene Daten zu erheben und zu verarbeiten, soweit dies zur rechtmäßigen Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Diese Daten werden entsprechend den geltenden Datenschutzbestimmungen behandelt. Der Benutzer erteilt dazu seine schriftliche Zustimmung.

(6) Für die Benutzung der Landesbibliothek werden, abgesehen von den in der Gebührenordnung angegebenen Fällen, keine Gebühren erhoben.

Art. 3 Öffnungszeiten

(1) Die Öffnungszeiten werden auf der Homepage der Bibliothek und durch Anschlag bekanntgegeben.

(2) Die Landesbibliothek kann aus triftigen Gründen zeitweise geschlossen werden. Eine solche vorübergehende Schließung wird rechtzeitig auf der Homepage der Bibliothek und durch Anschlag bekanntgegeben.

Art. 4 Allgemeine Pflichten der Benutzer

(1) Die Benutzer haben die ihnen anvertrauten Werke sowie die Einrichtungsgegenstände der Landesbibliothek sorgfältig zu behandeln und vor Beschädigung zu schützen. Das Entfernen von Seiten und Beilagen, ihr Anstreichen, Knicken oder Falten sind untersagt.

(2) Für den Verlust oder die Beschädigung von Werken sowie des sonstigen Inventars der Landesbibliothek ist vollwertiger Ersatz zu leisten, auch wenn kein eigenes Verschulden vorliegt. Die Landesbibliothek legt die Art und das Ausmaß des Schadensersatzes fest.

(3) Die Landesbibliothek kann die Benutzung besonders wertvoller Bestände einschränken und dieselben nur bei Nachweis eines spezifischen wissenschaftlichen oder beruflichen Zweckes einsehen lassen. Hierzu ist die Genehmigung des Direktors oder seines Beauftragten erforderlich.

Art. 5 Kontrollrecht, Hausrecht

(1) Die Bibliotheksmitarbeiter üben das Hausrecht aus. Sie sind berechtigt, den Benutzern Weisungen zu erteilen. Den Anweisungen der Bibliotheksmitarbeiter ist Folge zu leisten.

(2) Zur Sicherung ihrer Bestände ist die Landesbibliothek berechtigt, Kontrolleinrichtungen anzubringen und Kontrollen durchzuführen. So ist den Bibliotheksmitarbeitern auf Verlangen der Bibliotheksausweis vorzulegen. Ebenso ist ihnen Einblick in Taschen, Rucksäcke und Mappen zu gewähren.

(3) Bei Zuwiderhandlungen gegen die Kontrollmaßnahmen und Anweisungen der Bibliotheksmitarbeiter kann der Bibliotheksdirektor nach erfolgloser Ermahnung ein befristetes Benutzungsverbot erlassen.

(4) Bei schwerwiegenden Fällen z. B. mutwilligen Beschädigungen kann der Verwaltungsrat ein unbefristetes Leih- oder Benutzungsverbot aussprechen.


B Benutzung in den Räumen der Landesbibliothek

Art. 6 Verhalten in den Bibliotheksräumen, Garderobe


(1) In den Benutzerräumen der Landesbibliothek ist jedes die Bibliotheksbenutzung oder andere Benutzer störende Verhalten zu unterlassen.

(2) Die Mitnahme von Gegenständen, die eine Gefährdung für andere Personen, das Inventar oder die Bestände oder eine Behinderung des Benutzungsbetriebes darstellen können sowie von Tieren in Räume der Landesbibliothek ist unzulässig.

(3) Mäntel und ähnliche Bekleidungsstücke, Taschen, Rucksäcke, Schirme sowie andere größere Gegenstände dürfen nicht mit in den Lesesaal genommen werden. Sie sind in den Schließfächern zu verwahren. Die Schließfächer sind nur für die Benutzung während der Öffnungszeiten der Landesbibliothek bestimmt. Bei Verlust des Schließfachschlüssels oder wenn das Schließfach vonseiten der Bibliothek geräumt werden muss, hat der Benutzer die Kosten für das Auswechseln des Schlosses zu tragen.

(4) Im Lesesaal und im Lesehof ist die Benutzung von Handys sowie das Rauchen, Essen und Trinken nicht gestattet.

Art. 7 Benutzung der Arbeitsplätze

(1) Die Leseplätze und Bildschirmarbeitsplätze stehen grundsätzlich allen Benutzern der Landesbibliothek gleichermaßen zur Verfügung. Die Reservierung von Arbeitsplätzen durch einzelne Benutzer ist nicht gestattet. Die Landesbibliothek kann jedoch bei Bedarf Arbeitsplätze für hausinterne Veranstaltungen reservieren.

(2) Die Arbeitsplätze sind nach Beendigung der täglichen Arbeit abzuräumen.

(3) Die Landesbibliothek genehmigt die Verwendung von Laptops oder anderen Geräten soweit dadurch andere Benutzer nicht gestört werden.

(4) Den Benutzern stehen zudem Computer- und Internetarbeitsplätze in beschränkter Anzahl zur Verfügung. Einige sind mit Peripheriegeräten wie Scannern oder Druckern ausgestattet. Grundsätzlich ist es nicht gestattet, Änderungen in den Arbeitsplatz- und den Netzkonfigurationen durchzuführen, technische Störungen selbständig zu beheben, Programme von mitgebrachten Datenträgern oder aus dem Netz an den Arbeitsplätzen zu installieren.

(5) Die Benutzer verpflichten sich die gesetzlichen Regelungen des Straf- und Jugendschutzgesetzes zu beachten und an den EDV-Arbeitsplätzen gesetzeswidrige Informationen weder zu nutzen noch zu verbreiten und keine Dateien und Programme der Bibliothek oder Dritter zu manipulieren.

(6) Die Benutzer haben die Möglichkeit, über dafür vorgesehen Computerarbeitsplätze bzw. über WLAN mit dem eigenen Laptop das Internet zu nutzen. Dafür wird eine Nutzungsgebühr erhoben, die in der Gebührenordnung festgelegt ist. Gemäß der geltenden Gesetzeslage ist die Landesbibliothek verpflichtet, die Internetaktivitäten der Benutzer zu speichern und sie ggf. den Ermittlungsbehörden zur Verfügung zu stellen. Mit der Anmeldung erklärt der Benutzer hierzu sein Einverständnis. Minderjährigen ist die Internet-Nutzung nur mit schriftlicher Erlaubnis und bei Verantwortungsübernahme eines Erziehungsberechtigten gestattet.

Art. 8 Auskünfte und Informationsvermittlung

(1) Den Benutzern stehen die Auskunfts- und Beratungsdienste sowie die Informationsmittel der Landesbibliothek, insbesondere Kataloge, Bibliographien, Nachschlagewerke, Datenbanken und Onlinedienste einschließlich der dazugehörigen Geräte, zur Verfügung.

(2) Die Landesbibliothek unterstützt die Benutzer im Rahmen ihrer Möglichkeiten bei der Informationssuche und bei bibliographischen Recherchen.

Art. 9 Sonstige Benutzungsdienste

(1) Die Benutzer können auf den bereitgestellten Fotokopiergeräten bzw. Druckern sowie mit eigener Digitalkamera Fotokopien zu Studien- und Forschungszwecken herstellen. Dabei sind die vom Gesetz geregelten urheberrechtlichen Bestimmungen einzuhalten. Für die Herstellung von Kopien ist ein Kostenbeitrag zu entrichten, der in der Gebührenordnung festgelegt ist.

(2) Vervielfältigungen aus älteren, wertvollen oder schonungsbedürftigen Werken dürfen nur von Bibliotheksmitarbeitern oder mit deren Einwilligung hergestellt werden. Die Landesbibliothek behält sich in diesen Fällen die Art der Vervielfältigung (Fotokopie, Reproduktion, Mikroform u. ä.) sowie Einschränkungen oder Ablehnungen vor.

(3) Eine Vervielfältigung für gewerbliche Zwecke (z.B. Reprints, Faksimile-Ausgaben, Postkarten) oder in größerem Umfang bedarf einer besonderen Vereinbarung, die auch die Gegenleistung bestimmt. Dasselbe gilt für die Ausleihe von Werken für Ausstellungen oder ihre Benutzung zu Film- und Fernsehaufnahmen.

(4) Zu den Benutzungsdiensten der Landesbibliothek zählt auch die Öffentlichkeitsarbeit in jedweder Form. Für Führungen, Ausstellungen und sonstige Veranstaltungen gelten die von der Landesbibliothek getroffenen Regelungen.

(5) Im Windfang des Bibliothekseinganges stehen den Benutzern zwei Getränkeautomaten für warme und kalte Getränke bzw. süße und salzige Snacks zur Verfügung.


C Benutzung außerhalb der Landesbibliothek

Art. 10 Allgemeine Ausleihbestimmungen


(1) Die in der Landesbibliothek vorhandenen Medien können zur Benutzung außerhalb der Bibliothek ausgeliehen werden. Ausgenommen sind:

A) Werke, deren ständige Verfügbarkeit in den Räumen der Landesbibliothek zur Sicherstellung des Forschungsbetriebes, der Bibliotheksbenutzung und der Bibliotheksverwaltung unbedingt erforderlich ist, wie insbesondere bibliographische oder sonstige Nachschlagewerke
B) Zeitungen und Zeitschriften
C) Werke, die vor 1910 erschienen sind
D) sonstige wertvolle oder schwer ersetzbare Werke
E) sonstige Werke, die besonderer Schonung bedürfen, wie etwa Loseblattausgaben
F) Werke aus dem Bestand der Teßmann-Sammlung der Österreichischen Akademie der Wissenschaften in Wien unterliegen den Bestimmungen des Depotvertrages vom 27. 07.1983.

(2) Entlehnungen auf den Namen eines anderen und die Weitergabe entlehnter Werke sind nicht gestattet. Für die missbräuchliche Verwendung des Benutzerausweises haftet dessen Inhaber.

(3) Der Umfang der Entlehnung darf im Allgemeinen 20 Bände nicht überschreiten.

(4) Der Benutzer ist verpflichtet, jedes zu entlehnende Werk an der Leihstelle verbuchen zu lassen. Wird ihm ein beschädigtes Exemplar ausgehändigt, so muss er das zuständige Personal darauf aufmerksam machen, um bei der Rückgabe nachweisen zu können, dass nicht er das Buch beschädigt hat.

Art. 11 Leihfrist, Vormerkung

(1) Die Leihfrist für Monographien beträgt in der Regel einen Monat.

(2) Die Leihfrist kann höchstens zweimal um je einen Monat verlängert werden, sofern das Werk nicht von anderer Seite vorgemerkt wurde. Die Fristverlängerung muss rechtzeitig vor Ablauf der Leihfrist vom Benutzer über sein Online-Konto bzw. mit Hilfe der Bibliotheksmitarbeiter durchgeführt werden.

(3) An alle Benutzer, die ihre E-Mail-Adresse bekanntgegeben haben, wird vor Ablauf der Leihfrist eine E-Mail verschickt, die über die bevorstehende Fälligkeit der entlehnten Medien informiert. Das Versenden der E-Mail erfolgt ohne Gewähr.

(4) Die Landesbibliothek ist berechtigt, in Einzelfällen eine kürzere Leihfrist festzusetzen, soweit die Sicherstellung des Lehr- und Forschungsbetriebes oder dienstliche Gründe diese erfordern; aus den gleichen Gründen kann ein entlehntes Werk auch vor Ablauf der Leihfrist zurückgefordert werden.

(5) Entlehnte Werke können für die Ausleihe vorgemerkt werden. Der Benutzer wird benachrichtigt, sobald das gewünschte Werk vorliegt.

(6) Der Direktor ist ermächtigt, in begründeten Fällen Ausnahmen zu Art. 10 und Art. 11 zu machen, sofern sie nicht die Teßmann-Sammlung der Österreichischen Akademie der Wissenschaften betreffen.

Art. 12 Rückgabe

(1) Die Bestimmungen betreffend die Rückstellung entlehnter Werke gelten sowohl für Entlehnungen bibliothekseigener Werke als auch für Entlehnungen im Wege der Fernleihe.

(2) Entlehnte Werke sind spätestens am Tag des Ablaufs der Leihfrist unaufgefordert zurückzugeben.

(3) Kommt der Benutzer der Rückstellungspflicht nicht nach, mahnt die Landesbibliothek unter Angabe der Mahngebühren die Rückgabe schriftlich ein. Bei Nichtbeachtung erfolgen weitere Mahnungen. Die Landesbibliothek ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, schriftlich an die Rückgabe zu erinnern.

(4) Die Mahnfristen, die Höhe der Mahngebühren sowie damit zusammenhängende temporäre Ausleihverbote sind der Gebührenordnung der Landesbibliothek zu entnehmen. Mahngebühren werden ab dem ersten Tag des Ablaufs der Leihfrist erhoben.

(5) Bei nicht fristgerechter Rückgabe kann der Direktor ein befristetes und in schwerwiegenden Fällen der Verwaltungsrat ein unbefristetes Entlehnverbot aussprechen.

(6) Das der Entlehnung zugrunde liegende Rechtsverhältnis ist ein Leihvertrag, auf den – unbeschadet der Bestimmungen dieser Bibliotheksordnung – die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (Codice civile) anzuwenden sind. Der Landesbibliothek steht zur Durchsetzung des Anspruches auf Rückstellung entlehnter Werke bzw. Entrichtung geschuldeter Kosten der Zivilrechtsweg offen.

Art. 13 Fernleihe

(1) Werke, die weder in der Landesbibliothek noch in anderen öffentlichen Bibliotheken von Bozen vorhanden sind, können über Fernleihe bestellt werden. Bei ihrer Vermittlung bedient sich die Landesbibliothek des regionalen, nationalen oder internationalen Leihverkehrs, sofern Konventionen bestehen. Generelle Grundlagen dafür sind die vom Internationalen Verband der bibliothekarischen Vereine und Institutionen (IFLA) empfohlenen Prinzipien und Richtlinien. Für den nationalen Leihverkehr gelten die Bestimmungen des D.P.R. vom 05.09.1967, Nr. 1501. Der anfallende Kostenbeitrag ist der Gebührenordnung zu entnehmen.

(2) Grundsätzlich werden über Fernleihe nur wissenschaftliche Werke zu Forschungs- und Studienzwecken bestellt. Unterhaltungsliteratur – außer zu wissenschaftlichen Zwecken – wird nicht vermittelt.

(3) Von Aufsätzen und Druck- oder Schriftwerken geringen Umfanges, Zeitungsartikeln und kleineren Teilen eines Werkes werden – wenn zulässig – Reproduktionen angefertigt.

(4) Die Landesbibliothek ist berechtigt, aus ihrem Bestand Werke an auswärtige Bibliotheken im Rahmen des regionalen, nationalen und internationalen Leihverkehrs zu verleihen.


D Schlussbestimmungen

Art. 14 Haftungsausschluss


(1) Die Bibliothek haftet nicht für Folgen von Verletzungen des Urheberrechtes durch Benutzer der EDV-Arbeitsplätze oder von Vertragsverpflichtungen zwischen Benutzern und Internetdienstleistern.

(2) Die Bibliothek haftet nicht für Schäden, die einem Benutzer auf Grund von fehlerhaften Inhalten der von ihm benutzten Medien entstehen, für Schäden, die einem Benutzer durch die Nutzung der EDV-Arbeitsplätze und der dort angebotenen Medien an Dateien oder Medienträgern entstehen sowie für Schäden, die einem Benutzer durch Datenmissbrauch Dritter auf Grund des unzureichenden Datenschutzes im Internet entstehen.

Art. 15 Gewährleistungausschluss

(1) Die Bibliothek schließt Gewährleistungen aus, die sich auf die Funktionsfähigkeit der von ihr bereitgestellten Hard- und Software und die Verfügbarkeit der von ihr an diesen Arbeitsplätzen zugänglichen Informationen und Medien beziehen.

Art. 16 Inkrafttreten

(1) Diese Benutzerordnung tritt am 1. Januar 2010 in Kraft.