Mit Staatsgesetz Nr. 106 vom 15. April 2004 sowie der darauf aufbauenden Durchführungsverordnung DPR 252/2006 ist das sogenannte Pflichtexemplarrecht neu geregelt worden.

Mit der Neuregelung wurde zum einen eine Anpassung an heutige Publikationsformen erreicht. Andererseits hat sich auch sein Zweck geändert. Stand einst der Aspekt der Kontrolle im Vordergrund – ablesbar am früheren Titel -diritto di stampa- so dient das Pflichtexemplarrecht heute der Sicherung des kulturellen Erbes. Dementsprechend ist auch eine neue Bezeichnung –deposito legale- gewählt worden.

So sollen zur Sicherung des kulturellen Erbes zwei Archive geschaffen werden, eines auf nationaler Ebene, ein weiteres auf regionaler Ebene. Um dies zu erreichen, verpflichtet Sie das Gesetz von jeder Publikation vier Exemplare abzugeben.

Zum Aufbau des nationalen Archivs ist jeweils ein Exemplar an die Nationalbibliotheken in Rom und Florenz zu senden. Die Adressen finden Sie in der Kurzinfo.

Zum Aufbau des regionalen Archivs wurde mit den Beschlüssen der Landesregierung Nr. 1503 vom 7. Mai 2007 sowie Nr. 1772 vom 6. Juli 2009 der Landesbibliothek Dr. Friedrich Teßmann zusammen mit der italienischen Landesbibliothek Claudia Augusta das Pflichtexemplarrecht übertragen. Um Ihnen die Abgabe so einfach wie möglich zu gestalten, haben die beiden Landesbibliotheken bis zum Einzug in das gemeinsame Bibliothekenzentrum zwei Ablieferungsadressen eingerichtet, eine für die Abgabe von allen gedruckten Werken, eine zweite für die Ablieferung von audiovisuellen Medien.

An die Ablieferungsadresse Regionales Pflichtexemplarrecht - Ablieferungsstelle Gedruckte Medien, Armando-Diaz-Str. 8, 39100 Bozen sind jeweils zwei Exemplare folgender Mediengattungen zu schicken:

1) Zeitungen und Zeitschriften in deutscher und ladinischer Sprache

2) Bücher, Broschüren, geographische und topographische Karten, Atlanten, Plakate, Flugblätter, Depliants, Prospekte, Notendrucke und ähnliche Publikationen im Zusammenhang mit öffentlichen Veranstaltungen von Körperschaften und Vereinen sowie Kunstgrafiken und Fotographien, die zur Veröffentlichung bestimmt sind (in allen Sprachen).

An die Ablieferungsstelle Regionales Pflichtexemplarrecht - Ablieferungsstelle Audiovisuelle Medien, Marconistr. 2, 39100 Bozen sind jeweils zwei Exemplare folgender Mediengattungen zu schicken:

1) Zeitungen und Zeitschriften in italienischer Sprache

2) Musik- und Videoproduktionen, Kunstgrafiken und Kunstvideos, Filme (auch digital gestützt), Mikroformausgaben (auf fotochemischen Datenträgern wie z.B. Negative), allgemein Dokumente auf informatischen Datenträgern (z.B. CD-ROMs, DVDs usw.) (in allen Sprachen).

Die beiden Landesbibliotheken betreuen gemeinsam beide Ablieferungsstellen und werden gemäß ihrem jeweiligen Sammelauftrag die abgelieferten Medien bewahren und erschließen.

Grundsätzlich sind alle Dokumente oder editorischen Produkte, die sich an ein Publikum richten, dem Pflichtexemplarrecht unterworfen. Hierbei ist es gleichgültig, ob sie verkauft oder verschenkt werden, ob sie in analoger oder digitaler Form hergestellt und vertrieben werden. Ausgenommen vom Pflichtexemplarrecht sind allerdings Auszüge, Druckproben, Formblätter, unveränderte Nachdrucke, Dokumente des internen oder privaten Gebrauchs sowie gewöhnliche Werbematerialien des Warenhandels. In Zweifelsfällen finden Sie hier die Gesetzestexte zum Nachlesen und Herunterladen.

Die wichtigsten Gesetzesinformationen sowie praktische Hilfestellungen haben wir für Sie nochmals auf einer Seite (Kurzinfo) zusammengefasst.


Weitere Informationen erhalten Sie bei den folgenden verantwortlichen Personen:

Ester Turbiani, Landesbibliothek Dr. Friedrich Teßmann,
Tel. 0471 / 47 18 28, pflichtexemplare@tessmann.it

Monica Marcon, Italienische Landesbibliothek Claudia Augusta,
Tel. 0471 / 26 44 44, depositolegale@bpi.claudiaugusta.it